Praktika für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende

Die Grundlage der Zuständigkeit, ob die Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter der Entscheidungsträger für die Genehmigung eines Praktikums ist, bildet der bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II.

Ein Praktikum wird von der Agentur für Arbeit / dem Jobcenter als Trainingsmaßnahme (TM) gem. der §§ 48 und 49 SGB III (Sozialgesetzbuch) eingestuft und muss beim zuständigen Arbeitsvermittler in der Agentur für Arbeit/JobCenter beantragt  werden.

Der Arbeitsvermittler entscheidet, ob diese Maßnahme geeignet und angemessen ist, um die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten zu verbessern und die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt  zu erhöhen.

Mit der Praktikumsfirma schließt man eine entsprechende Vereinbarung ab, welche der Agentur für Arbeit /JobCenter vorgelegt werden muss.

Bei Bewilligung durch die Agentur für Arbeit /JobCenter erhält man dann einen  Trainingsscheck.

Die Teilnehmer an Praktika sind verpflichtet, während des Praktikums alle gesetzlichen Forderungen der Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen Jobcenters zu erfüllen.

Trainingsmaßnahmen sind gem. § 49 Abs. 3 SGB III befristet, wobei die Dauer von den jeweiligen Anforderungen abhängig ist. Die einzelnen Maßnahmen können kombiniert werden und dürfen einen möglichen Förderzeitraum von 12 Wochen nicht überschreiten. (§ 49 Abs. 3, Satz 4 SGB III)

Die zu erstatteten Maßnahmekosten sind im § 50 SGB III gesetzlich geregelt und beinhalten auch Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmeort (§ 50 Ziffer 2 SGB III). Die Höhe der Kosten beträgt für jeden Tag 0,36 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Maßnahmeort für die ersten 10 Kilometer und für jeden weiteren 0,40 Euro (§ 81 Abs.2 SGB III).

Die Freigrenzen für Nebeneinkommen (sollte während des Praktikums von Seiten des Praktikumsgebers Entgelt gezahlt werden) ergeben sich für ALG I – Empfänger aus § 141 SGB III in Höhe von 165 Euro und für ALG II – Empfänger aus § 30 SGB II in Höhe von 100 Euro. Weitere Einkünfte werden entsprechend den Regelungen auf die Leistungen angerechnet.

Die Arbeitszeit für Praktika ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wird aber in der Regel von den Arbeitszeiten im Praktikumsbetrieb bestimmt. Da die Durchführung des Praktikums durch die Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters genehmigt wird, hat die 15-Wochenstundenregel für Nebentätigkeit keinen Einfluss auf die Dauer der Arbeitszeit.